3D Illustration Paragraph für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2024

Liebe Reiseteilnehmer*innen,

in Ihrem und unserem Interesse möchten wir die rechtlichen Grundlagen festlegen, die das Vertragsverhältnis, das durch die Anmeldung zustande kommt, bestimmen sollen. Der bei jeder Reisebeschreibung enthaltene Absatz „Voraussetzungen“ sowie die Informationen zur „Schwierigkeitsbewertung“ sind wesentliche Bestandteile des Vertrages zwischen Ihnen und uns. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Informationen sorgfältig und selbstkritisch, bevor Sie sich für eine Reiseanmeldung entscheiden. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Reisebedingungen, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zusammengefasst sind; sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Alle Preisangaben, wenn nicht anders angegeben, verstehen sich in Euro pro Person.

1. Wer kann teilnehmen?
  • An den Kursen und Reisen der DAV Summit Club GmbH (nachfolgend DAV Summit Club genannt) kann jeder teilnehmen, der gesund, den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen gewachsen sowie entsprechend ausgerüstet ist. Kursleiter und Führer sind berechtigt, zu Beginn und noch während des Kurses oder der Reise einen Teilnehmer, der erkennbar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vom Veranstaltungsprogramm auszuschließen. Soweit wir dadurch Aufwendungen ersparen, erstatten wir dem Teilnehmer deren Wert. Wir raten dringend, vor jedem Kurs und jeder Reise, insbesondere bei Fernreisen und solchen mit Expeditionscharakter, Ihren Arzt zu konsultieren.
  • Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn können Sie verlangen, dass an Ihrer Stelle eine andere Person teilnimmt, wenn diese den besonderen Erfordernissen der von Ihnen gebuchten Reise genügt und nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Ihre Erklärung sollte dem DAV Summit Club nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Post, Fax oder E- Mail) zugehen. Unser Vertragspartner bleiben allerdings Sie. Dem Ersatzteilnehmer räumen wir die Rechte aus Ihrem Vertrag (einschließlich Gewährleistung und Ersatzansprüche) ein. Tritt ein von Ihnen benannter Ersatzteilnehmer in den Vertrag ein, so haftet er zusammen mit Ihnen für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner.
2. Abschluss des Reisevertrags und Zahlungen
  • Mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch uns ist die Buchung für die bestätigten Reiseteilnehmer (nachfolgend als „Reisende“ bezeichnet) und für uns verbindlich. Auf die Ihnen gleichzeitig zugehende Rechnung einschließlich Sicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig.
  • Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart. Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, ist der Restbetrag spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, in keinem Fall jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der DAV Summit Club die Reise nicht mehr wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen kann (siehe Ziffer 5). Die Unterlagen werden Ihnen unverzüglich nach Zahlungseingang ausgehändigt.
  • Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten obwohl der DAV Summit Club zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, der DAV Summit Club seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der DAV Summit Club berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten.
  • Der DAV Summit Club weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Unsere Leistungen
  • Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unseren Beschreibungen und Abbildungen in dem vorliegenden Katalog oder in anderen Publikationen des DAV Summit Club sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung, es sei denn, mit dem Reisenden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, sollte sich der Reisende aus Gründen der Beweissicherung schriftlich bestätigen lassen.
  • Der DAV Summit Club behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
  • Änderungen oder Abweichungen vom ausgeschriebenen Programmablauf während der Reise sind aufgrund des Charakters unserer Reisen jederzeit möglich. Straßenverhältnisse, Wettereinbrüche, behördliche Willkür, Schwierigkeiten mit örtlichen Transportmitteln und viele andere Einflussfaktoren führen dazu, dass der angegebene Reiseverlauf nicht garantiert werden kann. Die obige Ausschreibung stellt insofern auch nur den geplanten Reiseverlauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren. Sofern der Reisende im Falle einer Flugreise die An- und Abreise zum bzw. vom Reiseziel nicht über den DAV Summit Club gebucht hat, wird dringend empfohlen, eine angemessene Flugplanung mit ausreichenden zeitlichen Sicherheitsreserven (möglichst jeweils einen Tag) für die An- und Abreise vorzunehmen. Dies betrifft sowohl den Hinflug als auch den Rückflug. Eine Gewährleistung für nicht bei uns gebuchte Flüge kann nicht übernommen werden.
  • Die Leiter der Touren und Trekkingfahrten sind in der Regel Bergführer oder ähnlich qualifizierte Personen. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Reiseleiter-/ Bergführer-Einteilung auf unserer Homepage ist für den DAV Summit Club nicht verbindlich und kann sich jederzeit aus wichtigem Grund ändern. Ein Anspruch des Reiseteilnehmers auf einen bestimmten Reiseleiter/Bergführer besteht nicht, es sei denn, mit dem Reisenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
  • Medikamente, die Sie benötigen, müssen von Ihnen selbst in ausreichender Menge mitgenommen werden. Falls Sie eine Bergtour oder ein Trekking aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden bzw. unterbrechen müssen und ohne dass dies vom DAV Summit Club zu vertreten ist, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Ihren Lasten.
4. Versicherungen für jeden Reiseteilnehmer

Für alle Teilnehmer an Kursen und Reisen des DAV Summit Club sind folgende Versicherungen bei der ERGO abgeschlossen und im Reisepreis enthalten:

  • Reisekranken-Versicherung inklusive Such-, Rettungs- und Bergungskosten
  • Assistance-Leistungen
  • Reisehaftpflicht-Versicherung
  • Fahrrad-Schutz

Maßgebend für den Versicherungsschutz sind die Versicherungsbedingungen der ERGO. Die Versicherungsbestätigung mit den kompletten Versicherungsbedingungen und Informationen zur Schadenabwicklung erhalten Sie zusammen mit den Reiseunterlagen. Nicht inkludiert im Versicherungspaket sind eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseabbruch- Versicherung. Dazu empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer gesonderten Versicherung. Bitte informieren Sie sich dazu bei der ERGO oder einem anderen Versicherer Ihres Vertrauens.

5. Mindestteilnehmerzahl

Kurse, Führungen und Flugreisen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, aus der jeweiligen Reiseausschreibung oder aus der Reisebestätigung ergibt sich etwas anderes. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, sind wir berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist spätestens

  • 20 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
  • 7 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
  • 48 Stunden vor dem vereinbarten Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, haben wir unverzüglich von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

Darüber hinausgehende Aufwendungen wie z. B. für Impfungen, Visa oder Bahntickets können nicht übernommen werden. Die DAV Summit Club GmbH ist aber bemüht, auch bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl die geplante Reise durchzuführen, sofern dies wirtschaftlich zu vertreten ist.

Wenn wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, Sie aber dennoch die Durchführung der Reise wünschen, so stellt dieses ein völlig neues Angebot dar. Wir können dieses dann nur zu einem neu zu errechnenden Preis annehmen, den wir Ihnen mitteilen. Sind Sie mit dem neu errechneten Preis einverstanden, so kommt darüber ein neuer Vertrag zustande, auf dessen Basis die Reise durchgeführt wird.

6. Dokumente und Gesundheitsvorschriften

Der DAV Summit Club haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den DAV Summit Club mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der DAV Summit Club hat die Verzögerung oder den Nichtzugang zu vertreten.

Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die Einhaltung von Terminvorgaben für den Reisenden im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa und Permits, sofern diese von uns für den Reisenden eingeholt werden. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sofern dies dem DAV Summit Club möglich ist, werden wir den Reisenden von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.

7. Leistungs- und Preisänderungen
  • • Änderungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom DAV Summit Club nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem DAV Summit Club gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der DAV Summit Club ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom DAV Summit Club gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

    • entweder die Änderung anzunehmen
    • oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
    •  oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der DAV Summit Club eine solche Reise angeboten hat.

    Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des DAV Summit Club zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem DAV Summit Club reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem DAV Summit Club nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

  • • Der DAV Summit Club behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

    a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
    b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
    c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

    Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern der DAV Summit Club den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

    Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

    Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach vorstehend a) kann der DAV Summit Club den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:br />
    Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von der DAV Summit Club anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann der DAV Summit Club vom Reisenden verlangen.

    Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben nach vorstehend b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

    Bei Erhöhung der Wechselkurse nach vorstehend c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für der DAV Summit Club verteuert hat.

    Der DAV Summit Club ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich nach vorstehend a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für der DAV Summit Club führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von der DAV Summit Club zu erstatten. der DAV Summit Club darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die der DAV Summit Club tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. der DAV Summit Club hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

  • Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der DAV Summit Club den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per Post, Fax oder E-Mail) unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 Prozent ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom DAV Summit Club gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist

    • entweder die Änderung anzunehmen
    • oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
    • oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der DAV Summit Club eine solche Reise angeboten hat.

  • Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des DAV Summit Club zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem DAV Summit Club reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem DAV Summit Club nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
8. Rücktritt/Umbuchung
  • Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem DAV Summit Club vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen den Rücktritt aus Gründen der Beweissicherung in Textform zu erklären.

  • Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert der DAV Summit Club den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der DAV Summit Club eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom DAV Summit Club zu vertreten ist. Der DAV Summit Club kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

  • Der DAV Summit Club hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

    Bei Rücktritt vor Reisebeginn.

    Alpenregion
    • bis zum 31. Tag: 20%
    • ab 30. – 15. Tag: 50 %
    • ab 14. – 06. Tag: 70 %
    • ab dem 5. Tag: 90 %


    Europa- und Fernziele
    • bis zum 46. Tag: 20%
    • ab 45. – 31. Tag: 25%
    • ab 30. – 15. Tag: 50%
    • ab 14. – 02. Tag: 70%
    • ab einem Tag: 95%


    Expeditionen
    • bis zum 50 Tage: 20%
    • ab 49. - 30. Tag: 50%
    • ab 29. - 10. Tag: 70%
    • dem 9. Tag: 95%

  • Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem DAV Summit Club nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom DAV Summit Club geforderte Entschädigungspauschale..

  • Für einzelne Angebote können abweichende Stornobedingungen gelten. Diese sind bei den jeweiligen Angeboten gesondert gekennzeichnet. Darüber hinaus können einzelne Fluglinien höhere Storno-Gebührensätze verlangen, auf die der DAV Summit Club keinen Einfluss nehmen kann und die der DAV Summit Club in diesem Fall an den Reisenden ohne Aufschlag weiterberechnen wird..

  • Vermittelt der DAV Summit Club einen Charter- oder Linienflug zu Spezialtarifen, müssen die Storno-Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr angewandt werden, die Ihnen auf Wunsch gerne zugänglich gemacht werden. Der Aufwendungsanspruch kann bis 100 Prozent der Flugkosten betragen.>.

  • Ist der DAV Summit Club infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt..

  • Ein Anspruch des Reisteilnehmers auf Umbuchung besteht nicht. Wird gleichwohl auf Wunsch des Reisenden vom DAV Summit Club eine Umbuchung vorgenommen, so ist der DAV Summit Club berechtigt, neben den tatsächlich anfallenden Mehrkosten (z.B. für nicht erstattbare Flugbuchungen) eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 30,00 pro Reiseteilnehmer zu berechnen. Die Umbuchungspauschale kann auch geltend gemacht werden, wenn die Umbuchung zu Minderkosten beim Reiseteilnehmer führt.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der DAV Summit Club kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von der DAV Summit Club nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von der DAV Summit Club beruht.

Kündigt der DAV Summit Club, so behält der DAV Summit Club den Anspruch auf den Reisepreis; der DAV Summit Club muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der DAV Summit Club aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der DAV Summit Club bereit und in der Lage war, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt nicht, soweit Gründe vorliegen, die ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hatten. Der DAV Summit Club wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

11. Gewährleistung

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch Erklärung in Textform – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

12. Beschränkung der Haftung
  • Die vertragliche Haftung des DAV Summit Club für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

  • Die deliktische Haftung des DAV Summit Club für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisendem und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von den Beschränkungen unberührt.

  • Der DAV Summit Club haftet in gleicher Weise auch für seine Erfüllungsgehilfen. Ein Schadenersatzanspruch gegen die DAV Summit Club GmbH ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

  • Der DAV Summit Club haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Fahrten mit Aufstiegshilfen (z. B. Seilbahnen, Sesselbahnen und Schlepplifte), Fahrten mit öffentlichen Transportmitteln im Straßenverkehr, Hotel- und Hüttenübernachtungen, die vor Ort vom Reisenden direkt bezahlt werden müssen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des DAV Summit Club sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
13. Mitwirkungspflicht
  • Der Reisende hat den DAV Summit Club oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom DAV Summit Club mitgeteilten Frist erhält.

  • • Bergführer, Reiseleiter und Agenturen sind nicht befugt und nicht vom DAV Summit Club bevollmächtigt, vom Reiseteilnehmer geltend gemachte Ansprüche mit Wirkung gegen den DAV Summit Club anzuerkennen.

  • • Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken sowie eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Mängelbeanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel direkt dem DAV Summit Club zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

  • Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und/oder Schadenersatz nicht ein.

  • Sofern ein Reisender den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels nach § 651l BGB kündigen möchte, hat er dem DAV Summit Club zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, es sein denn, die Abhilfe wird vom DAV Summit Club verweigert oder die sofortige Abhilfe ist notwendig.

  • Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen:
    Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels einer Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und der DAV Summit Club können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

    Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem DAV Summit Club und seiner örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
14. Erhöhtes Risiko im Gebirge und bei Auslandsreisen
  • Alle Reisen und Kurse werden von uns gewissenhaft vorbereitet. Wir können aber keine Garantie für Gipfel oder subjektiv vorgestellte Reiseerfolge geben. Vielen der von uns angebotenen Reisen und Kurse haftet ein Hauch von Abenteuer, Risiko und Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus. Daran sollten Sie aber vor der Buchung denken und mit diesem Bewusstsein teilnehmen. Wir sind sicher, dass Sie dann die gebuchte Reise in bester Erinnerung behalten. Bei sämtlichen Kursen, Führungen, Trekkings, Bike- Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung der vom DAV Summit Club eingesetzten Bergführer nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass im Gebirge, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, sodass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch Studium der einschlägigen alpinen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbstständiger Bergsteiger.

  • Je nach Tourenziel (z. B. bei Expeditionen und Trekkingtouren) kann dabei die eigentliche Bergbesteigung entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Reiseleistung sein. Die außeralpinen Reisen des DAV Summit Club führen häufig in abgelegene und wenig erschlossene, zum Teil ausgesprochen wilde Regionen mit entsprechend unterentwickelter Infrastruktur und gelegentlich auch schwierigen Wetterbedingungen. Auch in diesen Gebieten müssen aber lokale Transportmittel wie z.B. Flugzeuge, Busse, Fähren und/oder sonstige Fahrzeuge benutzt werden, die im Einzelfall nicht europäischen Sicherheitsmaßstäben entsprechen, für die es aber keine Alternativen gibt. Dadurch können sich teilweise erhebliche Transportrisiken ergeben, auf die der DAV Summit Club keinen Einfluss hat. Auch insoweit muss deshalb der Reisende eine entsprechende Risikobereitschaft mitbringen. Sollten Sie Fragen zum Gefahren- und Risikopotenzial einer Reise haben, bitten wir Sie, sich vor Abschluss des Reisevertrages mit dem DAV Summit Club in Verbindung zu setzen.
15. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, auf folgende Institution hinzuweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucherschlichter.de. Für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden: Europäische Online-Streitbeilegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers/odr .

Gleichzeitig informieren wir Sie darüber, dass die DAV Summit GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt und dazu auch nicht verpflichtet ist.

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährungsinformationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft/-en zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren.

Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, ehemals „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air- safety-list_de .

17. Gerichtsstand

Für Reiseteilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem DAV Summit Club die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Der Reisende kann den DAV Summit Club nur an seinem Sitz verklagen. Für Klagen des DAV Summit Club gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist für den Gerichtsstand der Sitz des DAV Summit Club maßgebend.

18. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. Coronavirus)

Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt vor Ort geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleistung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.

19. Veranstalter und Versicherungspartner

Veranstalter ist die DAV Summit Club GmbH, Anni-Albers-Straße 7, 80807 München, in Zusammenarbeit mit allen IATA-Fluggesellschaften unter Mitwirkung namhafter Reisebüros. Der Versicherungsschutz und die Schadenbearbeitung für die in Ziffer 4 beschriebenen Versicherungen werden durch die ERGO gewährt.

Ein Direktanspruch gegenüber der DAV Summit Club GmbH auf Leistung aus den vertragsgegenständlichen Versicherungen besteht nicht. Informationen zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreiseverträgen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zur Pauschalreise. Die Kundengeldabsicherung erfolgt über die R+V Versicherungs GmbH.

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