Unbegleitetes Nachsteigen / Absteigen einzelner Teilnehmer*innen bei Reisen der DAV Summit Clubs GmbH

Die DAV Summit Club GmbH als Reiseveranstalterin hat im Rahmen der angebotenen Pauschalreisen umfangreiche gesetzliche und vertragliche Sicherungs- und Fürsorgeverpflichtungen gegenüber den einzelnen Teilnehmer*innen.

Insbesondere dürfen die Teilnehmer*innen im Rahmen und anlässlich einer Pauschalreise nicht durch die Mitarbeitenden des DAV SC einer besonderen, unangemessenen Gefährdung ausgesetzt werden. Diese Pflicht, die Teilnehmer*innen von unangemessenen Gefahren zu schützen, die sich im Rahmen der grundsätzlich durch ausgebildete Bergführer begleitete Touren natürlicherweise ergeben, werden juristisch als sog. „Verkehrssicherungspflichten“ bezeichnet.

Diese Verkehrssicherungspflichten sind deshalb auch im angemessenen Umfang zu berücksichtigen, wenn ein (oder ggfls. auch mehrere Teilnehmer*innen) ein „Nachsteigen“ zur bereits aufgebrochenen Gruppe oder einen vorzeitiges Ausscheiden aus der Gruppe und selbstständiges „Absteigen“ wünschen.

Da die Vermutung gilt, dass der DAV SC als Organisator und Reiseveranstalter über ein größeres und besseres Fachwissen hinsichtlich eventueller Gefahren der einzelnen Teilnehmer*innen bei Einzelgängen verfügt als die Teilnehmer*innen selbst, ist der DAV SC unter Umständen verpflichtet, die einzelnen Teilnehmer*innen trotz deren Wunsch vor unangemessenen Gefahren zu schützen, da andernfalls eine Haftung für Verletzung oder Schäden der einzelgehenden Teilnehmer*innen drohen kann.

Die Rechtsprechung neigt leider in den vergangenen Jahren zunehmend dazu, die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer*innen gegenüber der Verantwortung der Anbieter zu vermindern, so dass dies gestiegene Anforderungen für die Mitarbeitenden und Bergführer*innen bedeutet.

Winter

Ein unbegleiteter Nachstieg oder Abstieg wird nicht erlaubt.

Ausnahme: die Unterkunft ist direkt mit dem PKW oder mit einer Seilbahn zu erreichen.

Sommer

Ein unbegleiteter Nachstieg oder Abstieg wird nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Die im Alleingang zu bewältigende Wegstrecke muss von der Schwierigkeit, Länge und Konditionsanforderung wesentlich einfacher und jedenfalls ohne technische Hilfsmittel bewältigbar sein. (In der Regel ist von einer einfachen und gefahrlosen Begehung auszugehen, wenn es sich um einen Fahrtweg handelt, der zur Benutzung freigegeben und nicht temporär (z.B. wegen Lawinengefahr) gesperrt ist.)
  2. Jeder einzelgehende Teilnehmer muss über die körperliche Verfassung verfügen, eine Einzelbegehung der Strecke grundsätzlich körperlich zu schaffen. Es dürfen deshalb dem DAV SC und seinen Mitarbeitenden, insbesondere auch den Bergführern, keine Erkenntnisse oder Informationen vorliegen, die Zweifel an der körperlichen Tüchtigkeit zu Bewältigung der Einzelbegehung begründen könnten.
  3. Eine ausreichende Kennzeichnung / Beschilderung muss gegeben sein (d.h. Ortkenntnisse sind nicht zwingend erforderlich)
  4. Die Wegstrecke darf keine schwierigen Passagen enthalten.
  5. Die Wegstrecke muss intakt sein. (keine Zerstörung durch Bergrutsche etc.)
  6. Der/die Teilnehmer*in unterzeichnet das Haftungsausschluss-Formular.
Haftungsfreistellung Nachstieg
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Haftungsfreistellung Abstieg
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Premiumpartner
Ausrüstungspartner